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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Anwendbarkeit
  1. Sämtlichen Angeboten, die freibleibend abgegeben werden, Lieferungen, Leistungen und allen Vereinbarungen liegen unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Mündliche Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem vom Lieferer bestätigtem Auftrag zugegangen sind.
  4. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
II. Lieferung, Versand und Preisregelungen
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, auf Rechnung des Bestellers, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr-Nebenabgaben und Verpackung (zum Selbstkostenpreis)
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Der Besteller gerät 14 Tage nach Zugang der Rechnung und Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  4. Für den gewerblichen Kunden sind unsere Preise Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Für die übrigen Kunden geben wir Endpreise an.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung statthaft.
III. Lieferfrist
  1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wen bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden. Sie wird jedoch erst bei Aufragseingang konkret festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Erfolgt vom Besteller keine Vorschrift hinsichtlich Versandweg und Versandart, so wählt die der Lieferer nach bestem Ermessen aus.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse. Die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichermaßen ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – , z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Mangel an oder Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Energieversorgung.
  5. Bei späteren Abänderungen des Vertrags, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
  6. Bei Überschreitung der Lieferzeit oder Unmöglichkeit der Leistung werden die Rechte des Abnehmers auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  7. Bei Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer vom Lieferer nicht zu vertretender, Gründe berechtigen den Lieferer, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  8. Ein derartiges Rücktrittsrecht steht dem Lieferer auch zu bei Eintreten solcher von ihm nicht zu vertretender, sehr lange andauernder Betriebsstörung aufgrund von Ereignissen, wie in Ziffer III Absatz 4 dieser AGB genannt sind.
  9. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
  10. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen.
IV. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Lieferer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ihm und dem Besteller die Ansprüche aus dem Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkte. Bei Verbindung mit fremden Material erwirbt der Lieferer Miteigentum, das der Besteller für ihn zu verwahren hat. Eine Weiterveräusserung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Wird die Ware trotz des Verbotes weiterveräußert, so steht dem Lieferer der Vergütungsanspruch gegenüber dem Dritten zu.
  2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie der Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer, insbesondere bei in Zahlung gegebenen Schecks und Wechseln.
  3. Der Wiederverkäufer (Besteller) tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterberäußerung zustehende Kaufpreisforderung mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Anforderung ist der Besteller außerdem verpflichtet, dem Lieferer eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen.
  4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
  5. Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat uns der Besteller sofort mitzuteilen.
  6. An Zeichnungen, Abbildungen und ähnliches behält sich der Lieferer das Urheberrecht vor.
V. Haftung für Mängel der Lieferung
  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind bei Serienfertigung die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zu Prüfung vorlegen kann.
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.
  3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit der Übergabe, durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so hat der Lieferer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
  4. Für Verschleißteile reduziert sich die Einstandsfrist für die Mängelbeseitigung auf die gewöhnliche Lebensdauer des Verschleißteils. Durch frühzeitigen Austausch eines Verschleißteils muss der Kunde sicherstellen, dass es nicht zum Ausfall im übrigen kommt. Für einen solchen Ausfall steht der Lieferer nicht ein.
  5. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme; bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht auf Minderung. Ist die Mängelrüge begründet, so leistet der Lieferer kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung, oder er schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert dem Besteller gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, mögen sie Namen haben, wie sie wollen, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden.
  6. Die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen setzt das Befolgen der vom Lieferer gegebenen Handhabungshinweise voraus. Der Verstoß gegen die Handhabungshinweise, sowie eigenmächtiges Nacharbeiten durch den Besteller hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
  7. Die vorgenannten Fristen gelten für den normalen Einsatz der vom Lieferer gelieferten Maschine oder Ware und zwar im Wochenbetrieb an 5 Tagen und für zusammen 50 Stunden. Wird die Maschine oder Ware mehr beansprucht, insbesondere im Mehrschichtbetrieb, reduziert sich die Haftungsdauer im Verhältnis zum Mehrbetrieb.
  8. Der Lieferer bemüht sich solche Besonderheiten durch individuelle Vereinbarungen zu klären.
  9. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
VI. Schutzrechte
  1. Schutzrechte Dritter dürfen nicht verletzt werden. Falls wir Gegenstände nach Zeichnungen oder Muster des Bestellers fertigen und liefern, übernimmt dieser die Gewähr, dass hierdurch keine Schutzrechte verletzt werden.
VII. Zahlungsbedingungen
  1. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei an eine unserer Zahlstellen zu leisten, sofern keine andere Notierung vereinbart ist.
  2. Der Lieferer gewährt Skonto nur nach vorheriger Vereinbarung. Eine Skontierung ist nur zulässig wenn alle sonst fälligen Rechnungen bezahlt sind.
  3. Schecks und Wechsel werden unter üblichem Vorbehalt angenommen. Die Annahme und Ablehnung von Wechseln bleibt uns vorbehalten. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Für alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem mit uns abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird für beide Teile als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung der Sitz der Firma des Lieferers vereinbart.
  2. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Bensheim bzw. Landgericht Darmstadt.
IX. Wirksamkeits- und Auslegungsregeln
  1. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine rechtlich zulässige und wirksame Regelung treten, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck und Erfolg zu erreichen.